EU-RechtVerordnungenGewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller ReferenzwerteTITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATORENKAPITEL 3 Aufgaben der zuständigen BehördenArtikel 43

Artikel 43Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

In Kraft seit 30. Juni 2016
Up-to-date
Artikel 43 Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen — Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller Referenzwerte | GesetzeFinden.at