EU-RechtVerordnungenGewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller ReferenzwerteTITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATORENKAPITEL 2 Zusammenarbeit bei der AufsichtArtikel 39

Artikel 39Zusammenarbeit bei Prüfungen und Untersuchungen vor Ort

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