Artikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat — Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller Referenzwerte
Gliederung
TITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN
KAPITEL 2 Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Artikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat
Rückverweise
Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn
a) sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder
b) eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.
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