EU-RechtVerordnungenGewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller ReferenzwerteTITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATORENKAPITEL 2 Zusammenarbeit bei der AufsichtArtikel 37

Artikel 37Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden

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