Artikel 22 Einschränkung der Marktmacht der Administratoren kritischer Referenzwerte — Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller Referenzwerte
Gliederung
TITEL III ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE ARTEN VON REFERENZWERTEN
KAPITEL 4 Kritische Referenzwerte
Artikel 22 Einschränkung der Marktmacht der Administratoren kritischer Referenzwerte
Rückverweise
Unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union trifft der Administrator bei der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts geeignete Maßnahmen, damit Lizenzen für und Informationen über den Referenzwert allen Nutzern auf einer angemessenen, vernünftigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundlage zur Verfügung gestellt werden.
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