Artikel 18 Referenzzinssätze — Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller Referenzwerte
Gliederung
TITEL III ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE ARTEN VON REFERENZWERTEN
KAPITEL 2 Referenzzinssätze
Artikel 18 Referenzzinssätze
Rückverweise
Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinssätzen gelten die besonderen Anforderungen des Anhangs I zusätzlich zu den oder anstelle der Anforderungen des Titels II.
Die Artikel 24, 25 und 26 gelten nicht für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinsätzen.
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