EU-RechtVerordnungenGewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller ReferenzwerteTITEL II INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON REFERENZWERTENKAPITEL 3 Verhaltenskodex und Anforderungen an KontributorenArtikel 16

Artikel 16Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle beaufsichtigter Kontributoren

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