Artikel 9 Identifizierung von Vertragspartnern — Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)
Rückverweise
(1) Zum Zwecke der Meldung im Einklang mit dieser Verordnung verwenden Berichtspflichtige und NZBen zur Identifizierung von Vertragspartnern:
a) eine Rechtsträgerkennung (LEI), sofern eine solche Kennung zugeteilt wurde; oder
b) wenn keine LEI zugeteilt wurde, eine nationale Kennung wie in Anhang IV näher bestimmt.
(2) NZBen können die in Anhang III beschriebenen Daten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Vertragspartnern durch direkte Meldung der Berichtspflichtigen oder über Absichtserklärungen oder ähnliche Vereinbarungen mit nationalen statistischen Ämtern, nationalen Aufsichtsbehörden und sonstigen nationalen Behörden erhalten. Die NZBen legen die eindeutigen Kennungen fest, die zur ordnungsgemäßen Identifizierung von Vertragspartnern erforderlich sind, auf der Grundlage des in Anhang III spezifizierten Datenumfangs.
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