Artikel 5 Meldegrenze — Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)
Rückverweise
(1) 25000
(2) Der unter Absatz 1 genannte Betrag des Engagements des Schuldners wird als Summe der Beträge des Engagements für alle Instrumente des Schuldners in Bezug auf die beobachtete Einheit auf der Grundlage des in Artikel 4 definierten Umfangs und der darin definierten Instrumente berechnet.
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