Artikel 4 Statistische Berichtspflichten — Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)
Rückverweise
(1) Berichtspflichtige melden Kreditdaten der beobachteten Einheit gemäß Artikel 6, im Hinblick auf Instrumente, die die in Artikel 5 definierten Bedingungen erfüllen:
a) wenn zum Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums das Instrument:
b) wenn mindestens ein Schuldner ein Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 ist.
(2) Für einen bestimmten Meldestichtag ist der Referenzzeitraum der Zeitraum, der am letzten Meldestichtag des Quartals vor diesem Meldestichtag beginnt und an diesem bestimmten Meldestichtag endet.
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