Artikel 17 Überprüfung und Zwangserhebung sowie Mindestanforderungen an die Qualität — Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)
Rückverweise
Die NZBen überprüfen die Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, und führen erforderlichenfalls eine Zwangserhebung der Daten, die gemäß der vorliegenden Verordnung durch die Berichtspflichtigen vorzulegen sind, durch, unbeschadet des Rechts der EZB, diese Rechte selbst auszuüben. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen nicht einhält.
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