Artikel 16 Ausnahmeregelungen und verminderte Meldefrequenz — Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)
Rückverweise
(1) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
(2) Um die Umsetzung der Berichtspflichten zu unterstützen, kann die jeweilige NZB kleinen Berichtspflichtigen gestatten, Kreditdaten in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Januar 2021 vierteljährlich anstatt monatlich zu melden, sofern der gemeinsame Beitrag aller Berichtspflichtigen, die vierteljährlich melden, zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 aller im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtigen unbeschadet ihrer Meldung von Kreditdaten nach einem anderen Rechtsrahmen, 4 % nicht übersteigt.
(3) Die NZBen dürfen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen gewähren, sofern die NZBen Daten aus anderen Quellen erhalten, die der Qualität und den zeitlichen Vorgaben entsprechen, die nach Artikel 14 Absatz 3 erforderlich sind.
(4) Die NZBen unterrichten die folgenden Berichtspflichtigen über ihre Berichtspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 3:
a) Berichtspflichtige, denen eine Ausnahmeregelung im Einklang mit Absatz 1 gewährt wurde;
b) Berichtspflichtige, die Daten mit verminderter Meldefrequenz im Einklang mit Absatz 2 melden dürfen;
c) Berichtspflichtige, die die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung oder verminderte Meldefrequenz im Einklang mit den Absätzen 1 oder 2 nicht mehr erfüllen.
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