Artikel 1 Begriffsbestimmungen — Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1.
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
2.
hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates;
3.
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
4.
5.
jede Entität, die nach dem nationalen Recht, dem sie unterliegt, Rechte und Pflichten erwerben kann;
6.
Verfügbar auf der Seite der Internationalen Organisation für Normung (ISO) unter www.iso.org.
7.
ein üblicherweise genutzter Identifikationscode, der die eindeutige Identifizierung eines Vertragspartners innerhalb seines Sitzlandes ermöglicht;
8.
ein Rechtsträger oder eine ausländische Niederlassung, die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und den Berichtspflichten der EZB gemäß dieser Verordnung unterliegen;
9.
eine institutionelle Einheit über deren Aktivität als Gläubiger oder Servicer der Berichtspflichtige berichtet. Die beobachtete Einheit ist entweder:
a) die institutionelle Einheit, die in demselben Land wie der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, zu dem sie zugehörig ist, oder
b) eine ausländische Niederlassung eines Berichtspflichtigen, die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist, oder
c) eine ausländische Niederlassung eines Berichtspflichtigen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist.
10.
eine institutionelle Einheit, die Vertragspartei eines Instruments ist oder mit einer Vertragspartei eines Instruments verbunden ist;
11.
Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments trägt, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers;
12.
Vertragspartner, der die unbedingte Verpflichtung zu Rückzahlungen aus dem zugrunde liegenden Instrument hat;
13.
Vertragspartner, der Absicherung gegen ein vertraglich vereinbartes negatives Kreditereignis gewährt und das Kreditrisiko des negativen Kreditereignisses trägt;
14.
der für das administrative und finanzielle Management eines Instruments verantwortliche Vertragspartner;
15.
die nationale(n) Zentralbank(en) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
16.
die NZB des Berichtsmitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist;
17.
ein von einer NZB betriebenes Kreditregister, das Berichte von Kreditgebern im Finanzsektor erhält und diese mit Informationen zu Krediten und Kreditrisiken unterstützt;
18.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
19.
hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20.
hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 7.15 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
21.
ist das Risiko, dass ein Vertragspartner Zahlungen, zu denen er vertraglich verpflichtet ist, nicht leistet;
22.
eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, nach der ein Instrument oder mehrere Instrumente geschaffen werden;
23.
24.
25.
26.
bedeutet mit Referenz auf eine einzelne institutionelle Einheit, einschließlich institutionelle Einheiten, die Teil eines Rechtsträgers sind.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…