Artikel 46 Leitungs- und Verwaltungsstruktur — Eisenbahnagentur der Europäischen Union – Gewährleistung eines sicheren und interoperablen Eisenbahnraums
Gliederung
KAPITEL 9 AUFBAU DER AGENTUR
Artikel 46 Leitungs- und Verwaltungsstruktur
Rückverweise
Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur besteht aus
a) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 51 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
b) einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
c) einem leitenden Direktor, der die in Artikel 54 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
d) einer oder mehreren Beschwerdekammern, die die in den Artikeln 58 bis 62 vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.
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