Artikel 40 Forschung und Förderung der Innovation — Eisenbahnagentur der Europäischen Union – Gewährleistung eines sicheren und interoperablen Eisenbahnraums
Gliederung
KAPITEL 8 WEITERE AUFGABEN DER AGENTUR
Artikel 40 Forschung und Förderung der Innovation
Rückverweise
(1) Die Agentur trägt auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative nach Maßgabe des in Artikel 52 Absatz 4 genannten Verfahrens zu den Forschungstätigkeiten im Eisenbahnbereich auf Unionsebene bei, einschließlich durch Unterstützung der einschlägigen Kommissionsdienststellen und Vertretungsgremien. Diese Beiträge berühren nicht andere Forschungstätigkeiten auf Unionsebene.
(2) Die Kommission kann der Agentur die Aufgabe der Förderung von Innovationen übertragen, deren Ziel die Verbesserung der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, besonders der Einsatz neuer Informationstechnologien und von Fahrplaninformations- sowie Ortungs- und Navigationssystemen, ist.
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