EU-RechtVerordnungenEisenbahnagentur der Europäischen Union – Gewährleistung eines sicheren und interoperablen EisenbahnraumsKAPITEL 7 AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERWACHUNG DES EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN EISENBAHNRAUMSArtikel 33

Artikel 33 Überwachung der Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden

In Kraft seit 15. Juni 2016
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