EU-RechtVerordnungenEisenbahnagentur der Europäischen Union – Gewährleistung eines sicheren und interoperablen EisenbahnraumsKAPITEL 6 AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EUROPÄISCHEN EISENBAHNVERKEHRSLEITSYSTEM (ERTMS)Artikel 30

Artikel 30 Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen

In Kraft seit 15. Juni 2016
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