EU-RechtVerordnungenEisenbahnagentur der Europäischen Union – Gewährleistung eines sicheren und interoperablen EisenbahnraumsKAPITEL 4 AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT DER INTEROPERABILITÄTArtikel 22

Artikel 22 Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

In Kraft seit 15. Juni 2016
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