Artikel 69 Verwaltungsuntersuchungen — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL XI SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 69 Verwaltungsuntersuchungen
Die Tätigkeit von Europol ist Gegenstand von Untersuchungen durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden