Artikel 67 Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL XI SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 67 Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen
Rückverweise
(1) Europol legt Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit und des Schutzes von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen fest.
(2) Europol legt Vorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen fest, die mit dem Beschluss 2013/488/EU im Einklang stehen müssen, um ein gleichwertiges Niveau des Schutzes dieser Informationen zu gewährleisten.
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