Artikel 66 Betrugsbekämpfung — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL XI SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 66 Betrugsbekämpfung
(1) 30. Oktober 2017
25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von Europol erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(3) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Unionseinrichtungen, Behörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen Europols Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigen, die Auditprüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen 2 und 3 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
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