Artikel 62 Rechtsstellung — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL XI SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 62 Rechtsstellung
(1) Europol ist eine Agentur der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Europol kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 6 über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll Nr. 6“) hat Europol ihren Sitz in Den Haag.
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