Artikel 61 Finanzregelung — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL X FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 61 Finanzregelung
(1) Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultationen mit der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
(2) Europol darf für die Erfüllung der in Artikel 4 aufgeführten Aufgaben Finanzhilfen gewähren.
(3) Für die Durchführung von grenzübergreifenden Operationen und Ermittlungen sowie zur Erteilung von Schulungen in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h und i aufgeführten Aufgaben darf Europol Mitgliedstaaten Finanzhilfen gewähren, ohne dass es einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bedarf.
(4) Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für die Tätigkeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen legen Europol und Eurojust gemeinsam die Regeln und Voraussetzungen fest, nach denen Anträge auf derartige Unterstützung zu bearbeiten sind.
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