Artikel 59 Ausführung des Haushaltsplans — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL X FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 59 Ausführung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan von Europol aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren.
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