Artikel 56 Abgeordnete nationale Sachverständige — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL IX PERSONAL
Artikel 56 Abgeordnete nationale Sachverständige
(1) Europol kann auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die zu Europol abgeordneten nationalen Sachverständigen.
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