Artikel 52 Zugang des Europäischen Parlaments zu von oder über Europol verarbeiteten Informationen — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL VIII GEMEINSAME PARLAMENTARISCHE KONTROLLE
Artikel 52 Zugang des Europäischen Parlaments zu von oder über Europol verarbeiteten Informationen
(1) Um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten von Europol nach Artikel 51 zu ermöglichen, erhält das Europäische Parlament auf dessen Antrag Zugang zu von oder über Europol verarbeiteten, nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, wobei die in Artikel 67 Absatz 1 genannten Vorschriften einzuhalten sind.
(2) 12. März 2014
ABl. C 95 vom 1.4.2014, S. 1.
(3) Die erforderlichen Einzelheiten des Zugangs des Europäischen Parlaments zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden in zwischen Europol und dem Europäischen Parlament geschlossenen Arbeitsvereinbarungen festgelegt.
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