Artikel 40 Protokollierung und Dokumentierung — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZGARANTIEN
Artikel 40 Protokollierung und Dokumentierung
(1) Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Unverfälschtheit und Sicherheit der Daten hält Europol die Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie den Zugriff auf diese Daten schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle oder Dokumentierungen werden nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten, die sie enthalten, nicht für eine gerade laufende Kontrolle noch weiter benötigt werden. Eine Änderung der Protokolle darf nicht möglich sein.
(2) Die nach Absatz 1 erstellten Protokolle oder Dokumentierungen werden dem EDSB, dem Datenschutzbeauftragten und, falls sie für bestimmte Ermittlungen benötigt werden, der betreffenden nationalen Stelle auf Verlangen übermittelt. Die so übermittelten Informationen werden ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten verwendet.
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