Artikel 34 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betreffenden Behörden — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZGARANTIEN
Artikel 34 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betreffenden Behörden
Rückverweise
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichtet Europol unverzüglich den EDSB und die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Bedingungen, sowie den betreffenden Datenlieferanten von dieser Verletzung.
(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich und angezeigt mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
c) eine Beschreibung der von Europol vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; und
d) gegebenenfalls eine Angabe empfohlener Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger nachteiliger Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
(3) Europol dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich der die Verletzung betreffenden Tatsachen, der Auswirkungen der Verletzung und der getroffenen Abhilfemaßnahmen und ermöglicht damit dem EDSB die Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels.
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