Artikel 33 Datenschutz durch Technik — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZGARANTIEN
Artikel 33 Datenschutz durch Technik
Europol führt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Datenverarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.
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