Artikel 27 Informationen von Privatpersonen — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN
ABSCHNITT 2 Übermittlung und Austausch personenbezogener Daten
Artikel 27 Informationen von Privatpersonen
(1) Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Europol Informationen von Privatpersonen entgegennehmen und verarbeiten. Personenbezogene Daten, die von Privatpersonen stammen, dürfen von Europol nur dann verarbeitet werden, wenn ihr diese Daten auf einem der folgenden Wege zugehen:
a) über eine nationale Stelle gemäß den nationalen Rechtsvorschriften,
b) über die Kontaktstelle eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation, mit dem beziehungsweise der Europol vor dem 1. Mai 2017 ein Kooperationsabkommen nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, oder
c) über eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation, die einem Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a unterliegt oder mit der die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat.
(2) Erhält Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von einer Privatperson mit Wohnsitz in einem Drittstaat, mit dem keine internationale Übereinkunft besteht, die entweder auf der Grundlage von Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder auf der Grundlage von Artikel 218 AEUV geschlossen wurde oder der keinem Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung unterliegt, so darf Europol diese Informationen nur einem betroffenen Mitgliedstaat oder Drittstaat übermitteln, mit dem eine solche Übereinkunft geschlossen wurde.
(3) Berühren die erhaltenen personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.
(4) Europol nimmt nicht mit Privatpersonen Kontakt auf, um Informationen einzuholen.
(5) Unbeschadet der Artikel 36 und 37 darf Europol keine personenbezogenen Daten an Privatpersonen übermitteln.
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