Artikel 24 Übermittlung personenbezogener Daten an Unionseinrichtungen — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN
ABSCHNITT 2 Übermittlung und Austausch personenbezogener Daten
Artikel 24 Übermittlung personenbezogener Daten an Unionseinrichtungen
Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 und unbeschadet des Artikels 67 kann Europol personenbezogene Daten direkt an eine Unionseinrichtung übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol oder der betreffenden Unionseinrichtung erforderlich ist.
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