Artikel 14 Sitzungen des Verwaltungsrats — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Gliederung
KAPITEL III ORGANISATION VON EUROPOL
ABSCHNITT 1 Verwaltungsrat
Artikel 14 Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahmen von Interesse für die Beratungen sein können, einschließlich gegebenenfalls eines Vertreters des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses, als nicht stimmberechtigte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(5) Die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von Europol geführt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden