Artikel 64 Register der Freistellungen von Anforderungen dieser Verordnung — Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL V FREISTELLUNGEN
Artikel 64 Register der Freistellungen von Anforderungen dieser Verordnung
Rückverweise
(1) Die Regulierungsbehörden führen ein Register aller Freistellungen, die sie gewährt oder verweigert haben, und übermitteln der Agentur mindestens alle sechs Monate ein aktuelles, konsolidiertes Register, wobei das ENTSO (Strom) eine Kopie erhält.
(2) Das Register enthält insbesondere
a) die Anforderungen, für die die Freistellung gewährt oder verweigert wurde;
b) den Inhalt der Freistellung;
c) die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung der Freistellung;
d) die Folgen der Gewährung der Freistellung.
Keine Ergebnisse gefunden