Artikel 48 Konformitätstests für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs C — Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV KONFORMITÄT
KAPITEL 3 Konformitätstests für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen
Artikel 48 Konformitätstests für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs C
Rückverweise
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 47 beschriebenen Konformitätstests für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B führen Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung die in den Absätzen 2 bis 9 beschriebenen Konformitätstests für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs C durch. Anstatt den entsprechenden Test durchzuführen, kann der Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Erfüllung der betreffenden Anforderung anhand der von einer ermächtigten Zertifizierungsstelle ausgestellten Betriebsmittelbescheinigung nachweisen. In diesem Fall ist die Betriebsmittelbescheinigung dem relevanten Netzbetreiber vorzulegen.
(2) Für den Test in Bezug auf die Regelbarkeit und den Regelbereich der Wirkleistungsabgabe gelten folgende Anforderungen:
a) Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage bei einer Last unterhalb des vom relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB festgelegten Sollwerts betrieben werden kann;
b) der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Für den Test der Reaktionen im LFSM-U-Betrieb gelten folgende Anforderungen:
a) Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage technisch in der Lage ist, die Wirkleistungsabgabe kontinuierlich anzupassen, um im Fall eines starken Frequenzabfalls im Netz zur Frequenzregelung beizutragen;
b) für den Test werden unter Berücksichtigung der Einstellungen von Statik und Totband Frequenzsprünge und -rampen simuliert, die groß genug sind, um bei einem Startpunkt von höchstens 80 % der Maximalkapazität eine Änderung der Wirkleistungsabgabe um mindestens 10 % der Maximalkapazität auszulösen;
c) der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(4) Für den Test der Reaktionen im FSM-Betrieb gelten folgende Anforderungen:
a) Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage technisch in der Lage ist, im gesamten Betriebsbereich zwischen Maximalkapazität und Mindestleistung für den regelfähigen Betrieb die Wirkleistungsabgabe kontinuierlich anzupassen, um zur Frequenzregelung beizutragen. Die Regelparameter für das statische Betriebsverhalten, wie Unempfindlichkeit, Statik, Totband und Regelbereich, sowie die dynamischen Parameter, einschließlich die Reaktion auf einen Frequenzsprung, werden überprüft;
b) für den Test werden unter Berücksichtigung der Einstellungen von Statik und Totband Frequenzsprünge und -rampen simuliert, die groß genug sind, um den gesamten Bereich der frequenzabhängigen Anpassung der Wirkleistungsabgabe abzudecken. Zur Durchführung des Tests werden simulierte Frequenzabweichungssignale aufgeschaltet.
c) Der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(5) Für den Test der Regelung zur Frequenzwiederherstellung gelten folgende Anforderungen:
a) Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage technisch in der Lage ist, sich an der Regelung der Frequenzwiederherstellung zu beteiligen. Das Zusammenspiel von FSM-Modus und Regelung der Frequenzwiederherstellung wird geprüft;
b) der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe e sowohl für die dynamischen als auch für die statischen Parameter erfüllt sind.
(6) Für den Test der Blindleistungskapazität gelten folgende Anforderungen:
a) Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage technisch in der Lage ist, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben b und c kapazitive und induktive Blindleistung bereitzustellen;
b) der Test wird jeweils bei maximaler kapazitiver und maximaler induktiver Blindleistung durchgeführt und betrifft folgende Parameter:
c) der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
(7) Für den Test des Spannungsregelungsmodus gelten folgende Anforderungen:
a) Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage unter den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern ii, iii und iv genannten Bedingungen im Spannungsregelungsmodus betrieben werden kann;
b) beim Test des Spannungsregelungsmodus werden folgende Parameter überprüft:
c) Der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(8) Für den Test des Blindleistungsregelungsmodus gelten folgende Anforderungen:
a) Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v im Blindleistungsregelungsmodus betrieben werden kann;
b) der Test des Blindleistungsregelungsmodus ergänzt den Test der Blindleistungskapazität;
c) beim Test des Blindleistungsregelungsmodus werden folgende Parameter überprüft:
d) Der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(9) Für den Test des Modus der Leistungsfaktorregelung gelten folgende Anforderungen:
a) Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi im Modus der Leistungsfaktorregelung betrieben werden kann;
b) beim Test des Modus der Leistungsfaktorregelung werden folgende Parameter überprüft:
c) der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(10) Für die in den Absätzen 7, 8 und 9 genannten Tests kann der relevante Netzbetreiber eine der drei Regelungsoptionen zur Prüfung auswählen.
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