Artikel 34 Erlaubnis zur Zuschaltung für Stromerzeugungsanlagen des Typs D — Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III BETRIEBSERLAUBNISVERFAHREN FÜR DEN ANSCHLUSS
KAPITEL 1 Anschluss neuer Stromerzeugungsanlagen
Artikel 34 Erlaubnis zur Zuschaltung für Stromerzeugungsanlagen des Typs D
Rückverweise
(1) Eine EZZ berechtigt den Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung, sein internes Netz und Eigenbedarfseinrichtungen der Stromerzeugungsanlagen unter Nutzung des für den Netzanschlusspunkt bestimmten Netzanschlusses einzuschalten.
(2) Der relevante Netzbetreiber stellt eine EZZ aus, wenn die Vorarbeiten abgeschlossen sind, einschließlich der zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung geschlossenen Vereinbarung über die für den Netzanschlusspunkt relevanten Schutz- und Regeleinstellungen.
Keine Ergebnisse gefunden