Artikel 8 Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL II NEUGESTALTUNG DES EURES-NETZES
Artikel 8 Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros
Rückverweise
(1) Das Europäische Koordinierungsbüro unterstützt das EURES-Netz bei der Ausführung seiner Tätigkeiten, insbesondere indem es in enger Zusammenarbeit mit den Nationalen Koordinierungsbüros die folgenden Aktivitäten entwickelt und durchführt:
a) Festlegung eines kohärenten Rahmens und bereichsübergreifende Unterstützungsmaßnahmen im Interesse des EURES-Netzes, darunter
b) Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten;
c) Entwicklung einer geeigneten Struktur für die Zusammenarbeit sowie die Zusammenführung und den Ausgleich in Bezug auf Ausbildungs- und Praktikumsstellen innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung.
(2) Das Europäische Koordinierungsbüro wird von der Kommission verwaltet. Das Europäische Koordinierungsbüro richtet einen regelmäßigen Dialog mit den Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene ein.
(3) Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt seine mehrjährigen Arbeitsprogramme in Absprache mit der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 14.
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