Artikel 7 Zusammensetzung des EURES-Netzes — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL II NEUGESTALTUNG DES EURES-NETZES
Artikel 7 Zusammensetzung des EURES-Netzes
Rückverweise
(1) Das EURES-Netz setzt sich aus folgenden Kategorien von Einrichtungen zusammen:
a) dem bei der Kommission einzurichtenden Europäischen Koordinierungsbüro, dessen Aufgabe es ist, das EURES-Netz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen;
b) den „Nationalen Koordinierungsbüros“, die mit der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut sind; sie werden von den Mitgliedstaaten bestimmt und können deren ÖAV sein;
c) den EURES-Mitgliedern, d. h.
d) den EURES-Partnern, d. h. Einrichtungen, die gemäß Artikel 11 und insbesondere gemäß dessen Absätzen 2 und 4 oder für einen Übergangszeitraum gemäß Artikel 40 zugelassen wurden, um auf nationaler, regionaler oder lokaler — auch grenzüberschreitender — Ebene Unterstützung bei der Zusammenführung und beim Ausgleich von Angeboten und Gesuchen zu leisten oder Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber zu erbringen.
(2) Die Sozialpartnerorganisationen können gemäß Artikel 11 als EURES-Mitglieder oder -Partner in das EURES-Netz eingebunden werden.
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