Artikel 6 Ziele des EURES Netzes — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL II NEUGESTALTUNG DES EURES-NETZES
Artikel 6 Ziele des EURES Netzes
Rückverweise
Das EURES-Netz trägt innerhalb seiner Tätigkeitsbereiche zu folgenden Zielen bei:
a) Erleichterung der Ausübung der durch Artikel 45 AEUV und durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 übertragenen Rechte;
b) Umsetzung der koordinierten Strategie für Beschäftigung und insbesondere für die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 145 AEUV;
c) Verbesserung der Funktionsweise, der Kohäsion und der Integration der Arbeitsmärkte in der Union, auch auf grenzüberschreitender Ebene;
d) Förderung der freiwilligen geografischen und beruflichen Mobilität in der Union, auch in Grenzregionen, unter fairen Bedingungen und im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten;
e) Unterstützung des Eintritts in die Arbeitsmärkte unter Förderung der sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele gemäß Artikel 3 EUV.
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