Artikel 4 Zugänglichkeit — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Zugänglichkeit
Rückverweise
(1) Die Leistungen gemäß dieser Verordnung stehen allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Union unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zur Verfügung.
(2) Es wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu den auf dem EURES-Portal bereitgestellten Informationen und den auf nationaler Ebene verfügbaren Unterstützungsleistungen haben. Die Kommission und die EURES-Mitglieder und -Partner bestimmen, wie dieser Zugang entsprechend ihren jeweiligen Verpflichtungen sichergestellt wird.
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