Artikel 37 Ausschussverfahren — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss „EURES“, der durch diese Verordnung eingerichtet wird, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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