Artikel 33 Berichte zur EURES-Tätigkeit — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL V INFORMATIONSAUSTAUSCH UND PROGRAMMPLANUNGSZYKLUS
Artikel 33 Berichte zur EURES-Tätigkeit
Unter Berücksichtigung der gemäß diesem Kapitel erfassten Informationen legt die Kommission alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht zur EURES-Tätigkeit vor.
Bis zur Vorlage des Berichts gemäß Artikel 35 enthält der Bericht gemäß Unterabsatz 1 eine Beschreibung des Stands der Anwendung dieser Verordnung.
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