Artikel 29 Austausch von Informationen über Mobilitätsströme und -muster — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL V INFORMATIONSAUSTAUSCH UND PROGRAMMPLANUNGSZYKLUS
Artikel 29 Austausch von Informationen über Mobilitätsströme und -muster
Rückverweise
Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster innerhalb der Union anhand von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten und machen die entsprechenden Ergebnisse öffentlich bekannt.
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