Artikel 28 Zugang zu aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN
Artikel 28 Zugang zu aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
Ein Mitgliedstaat darf den Zugang zu nationalen aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die Arbeitnehmern Unterstützung bei der Stellensuche bieten, nicht allein aus dem Grund verwehren, dass ein Arbeitnehmer diese Unterstützung in Anspruch nimmt, um eine Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu finden.
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