Artikel 25 Unterstützung nach der Rekrutierung — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN
Artikel 25 Unterstützung nach der Rekrutierung
(1) Auf Wunsch eines Arbeitnehmers oder eines Arbeitgebers stellen die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner Folgendes zur Verfügung:
a) allgemeine Informationen zur Unterstützung nach der Rekrutierung wie Schulungen in interkultureller Kommunikation, Sprachkurse und Integrationshilfe, einschließlich allgemeiner Informationen in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten für die Familienangehörigen des Arbeitnehmers;
b) wenn möglich Kontaktangaben von Einrichtungen, die Unterstützung nach der Rekrutierung bieten.
(2) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 dürfen die EURES-Mitglieder und -Partner, die Arbeitnehmern oder Arbeitgebern direkt Unterstützung nach der Rekrutierung bieten, dafür eine Gebühr erheben.
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