Artikel 22 Zugang zu grundlegenden Informationen — EURES: Arbeitsvermittlungen innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN
Artikel 22 Zugang zu grundlegenden Informationen
(1) Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner stellen Arbeitnehmern und Arbeitgebern grundlegende Informationen über das EURES-Portal, einschließlich der Datenbank mit Stellengesuchen und Lebensläufen, und das EURES-Netz, einschließlich Kontaktangaben der zuständigen EURES-Mitglieder und -Partner auf nationaler Ebene, Angaben über die von ihnen genutzten Rekrutierungskanäle (E-Services, personalisierte Dienste, Adresse der Kontaktstellen) sowie maßgebliche Weblinks auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise zur Verfügung.
Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner können die Arbeitnehmer und Arbeitgeber — soweit angezeigt — an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner verweisen.
(2) Das Europäische Koordinierungsbüro fördert die Ausarbeitung grundlegender Informationen gemäß diesem Artikel und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung einer angemessenen Sprachenabdeckung, wobei den Bedürfnissen der Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
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