Artikel 95 Genehmigung des Status geschlossener Betriebe — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Betrieben
Artikel 95 Genehmigung des Status geschlossener Betriebe
Die Unternehmer von Betrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erhalten wollen,
a) beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 96 Absatz 1;
b) verbringen gemäß den Anforderungen des Artikels 137 Absatz 1 und gemäß jeglichem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 137 Absatz 2 erlassen wurde, gehaltene Tiere erst in ihren Betrieb oder aus diesem heraus, nachdem ihr Betrieb die Genehmigung dieses Status von der jeweils zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 97 und 99 erhalten hat.
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