Artikel 93 Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern
Artikel 93 Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung
Die zuständige Behörde registriert
a) Betriebe in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Unternehmer die gemäß Artikel 84 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;
b) Transportunternehmer in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Transportunternehmer die gemäß Artikel 87 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;
c) Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen, in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der betreffende Unternehmer die gemäß Artikel 90 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat.
Die zuständige Behörde weist jedem der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer eine individuelle Registrierungsnummer zu.
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