Artikel 91 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern
Artikel 91 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen
Abweichend von Artikel 90 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Unternehmern, die Auftriebe durchführen, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem nach Artikel 92 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.
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