Artikel 90 Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern
Artikel 90 Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen
(1) Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die Tiere kaufen und verkaufen, machen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde folgende Angaben, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:
a) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;
b) Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere bzw. des gehaltenen Geflügels, auf die bzw. das sich ihre Tätigkeit erstreckt.
(2) Unternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
a) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aspekte;
b) das Ende der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers.
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