EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGENTITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIERENKAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und VerzeichnisseAbschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von UnternehmernArtikel 90

Artikel 90 Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen

In Kraft seit 20. April 2016
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