Artikel 9 Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten
Artikel 9 Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten
Rückverweise
(1) Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen gelten wie folgt für gelistete Seuchen:
a) Für gelistete Seuchen, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
b) Für gelistete Seuchen, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
c) Für gelistete Seuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
d) Für gelistete Seuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
e) Für gelistete Seuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
(2) Die Kommission legt auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang IV und auch unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten in Durchführungsrechtsakten fest, welche der in Absatz 1 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen für die jeweiligen gelisteten Seuchen gelten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(3) Die Kommission ändert — auch unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten — im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen auf die jeweiligen gelisteten Seuchen, wenn die Seuche nicht mehr die Kriterien in dem betreffenden Abschnitt des Anhangs IV erfüllt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266Absatz 2 erlassen.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Keine Ergebnisse gefunden